Rechtsgrundlage
Wasser ist ein lebensnotwendiges und knappes Gut, welches nicht unbeschränkt zur Verfügung
steht und deshalb bewirtschaftet werden muss. Schutz und Bewirtschaftung der Gewässer liegen
in der Verantwortung des Staates, aber auch der Wirtschaft und jedes einzelnen Bürgers.
Der Wasserschutz ist ein wichtiges Feld der internationalen Zusammenarbeit, welches immer mehr
an Bedeutung gewinnt. Im Vordergrund steht das EG Gewässerschutzrecht mit einer Reihe verschiedener
Richtlinien, wie z.B. die Richtlinie des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser.
Diese Richtlinien sind nur für die EU Mitgliedstaaten selbst unmittelbar verbindlich und bedürfen
zur Durchsetzung gegenüber dem Bürger der Umsetzung in das nationale Recht.
In Deutschland als föderal aufgebautem Staat hat auch der Bund im Gewässerschutz nur gesetzgeberische
Kompetenzen zum Erlass von Rahmenvorschriften. Insbesondere das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes
(WHG) stellt als Rahmengesetz die weitere Rechtsgrundlage des Gewässerschutzes dar.
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind somit die jeweiligen Landeswassergesetze. In Nordrhein-Westfalen
ist dies das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ( Landeswassergesetz - LWG ).
In Ausführung von § 56 WHG regelt § 53 LWG, dass die Gemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser
zu beseitigen haben, sofern nicht andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Damit wird den
Gemeinden die Abwasserbeseitigung als Pflichtaufgabe übertragen.
Kommunen und Gemeinden nehmen diese Aufgabe eigenständig wahr und unterliegen keinen gesetzlichen
Weisungen, sondern nur der Rechtsaufsicht des Staates. Sie regeln ihre Angelegenheiten in Ortssatzungen,
welche Rechtsnormqualität besitzen.
In Gelsenkirchen sind hierzu die
Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an
die öffentliche Abwasseranlage -
Entwässerungssatzung -
der Stadt Gelsenkirchen
die
Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage -
Entwässerungssatzung -
der Stadt Gelsenkirchen
die
Satzung der Stadt Gelsenkirchen über die Entleerung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen -
Entleerungssatzung -
und die
Betriebssatzung der Stadt Gelsenkirchen für den Abwasserentsorgungsbetrieb Gelsenkanal -
Betriebssatzung -
erlassen worden.
Weiterführende Links:
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
www.bmu.de
Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
www.munlv.nrw.de