Gartenwasserzähler
Bei der Nutzung von Leitungswasser für die Gartenbewässerung entsteht in der Regel kein Abwasser, da das Wasser im Boden versickert. Um diese sogenannten Verlustwassermengen korrekt zu berücksichtigen, können Grundstückseigentümer einen separaten Gartenwasserzähler installieren.
Die über diesen Zähler erfassten Wassermengen werden nicht in die Berechnung der Schmutzwassergebühren einbezogen, da sie nicht in die Kanalisation gelangen. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass der Gartenwasserzähler geeicht ist, ordnungsgemäß installiert und bei AGG Gelsenkanal angemeldet wurde.
Wichtige Ausnahme: Poolwasser ist kein Verlustwasser!
Beim Befüllen von Pools oder Planschbecken über einen Außenanschluss gilt eine wichtige gesetzliche Regelung: Poolwasser gilt rechtlich als Abwasser.
Sobald Wasser in ein Becken geleitet wird, verändern sich seine Eigenschaften – beispielsweise durch Chlor, Sonnencreme, Hautschuppen. Das Wasserhaushaltsgesetz (§ 54 WHG) stuft dieses Wasser daher als Schmutzwasser ein.
Was das für die Abrechnung bedeutet:
- Keine Gebührenreduzierung: Für die zum Befüllen von Pools genutzten Wassermengen gibt es keine Ermäßigung bei den Abwassergebühren.
- Getrennte Erfassung: Wird der Pool über einen Gartenwasserzähler befüllt, muss diese Menge separat angegeben werden.
- Entsorgungspflicht: Poolwasser muss zwingend über die städtischen Abwasseranlagen entsorgt werden.
Weitere Informationen können dem Merkblatt "Gartenwasserzähler" im Downloadbereich entnommen werden.
Ansprechpartner
Downloads
PDF Merkblatt Gartenwasserzaehler Stand: 13. Januar 2026 Copyright: Gelsenkanal PDF jetzt herunterladen
PDF Antrag Gartenwasserzähler Antrag auf Ermittlung der gebührenmindernden Verlustwassermengen Stand: 25. April 2024 Copyright: Gelsenkanal PDF jetzt herunterladen