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Grundstücksentwässerung

Die Grundstücksentwässerung ist nahezu unsichtbar und doch von zentraler Bedeutung für unser tägliches Leben. Sie hat die wichtige Aufgabe, das im privaten Bereich anfallende Schmutz- und Regenwasser der öffentlichen Abwasseranlage oder einer sonstigen Entsorgungseinrichtung, z.B. einer Kleinkläranlage, zuzuführen.

Vor diesem Hintergrund ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, den Zustand und die Funktionsfähigkeit der Abwasserleitungen zu überwachen und diese nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben.

Nachfolgend finden Sie einen Film mit allgemeinen Informationen zur Grundstücksentwässerung.


Darüber hinaus sind wegen des Klimawandels insbesondere in gefährdeten Bereichen entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um das Schadenspotenzial bei einer Überflutung durch Oberflächenwasser möglichst gering zu halten. Hierzu finden Sie nachfolgend einen Informationsfilm zum Thema Rückstausicherung und Überflutungsschutz.


Die Anschlussleitung ist die Leitung zwischen dem öffentlichen Abwasserkanal und der Grundstücksgrenze bzw. der ersten Reinigungsöffnung, z. B. Revisionsschacht, auf dem Grundstück.

Die private Grundstücksentwässerungsanlage und somit die eigenverantwortliche Zuständigkeit des Anschlussnehmers endet erst an der öffentlichen Kanalisation, die i. d. R. in Straßenmitte verläuft.

Die private Zuständigkeit erstreckt sich somit auch auf alle Teilbereiche der Anschlussleitung, die im öffentlichen Straßen- und Gehwegbereich liegen. Grundleitungen sind dagegen im Erdreich oder unter der Grundplatte unzugänglich verlegte Leitungen, die das Abwasser in der Regel der Anschlussleitung zuführen.

Der Revisionsschacht ist Teil der Grundstücksentwässerungsanlage und dient als Übergabeschacht. Gelsenkanal empfiehlt den Einbau von Revisionsschächten mit einer lichten Weite von 1000 mm.

Revisionsöffnungen hingegen sind verschließbare Öffnungen in den Grundleitungen.

Sowohl Schächte als auch Revisionsöffnungen sind notwendig, um Wartungen, Kontrollen, Inspektionen und Reinigungen durchzuführen.

Im Bestand werden Gebäude durch Dränagen und Abdichtungen geschützt, um das Entstehen von drückendem Wasser zu verhindern. Diese sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bemessen und auszuführen. Die Dränagen sind an einen öffentlichen Regenwasserkanal anzuschließen.

Ist ein Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage nicht möglich, erfolgt die Entwässerung über Kleinkläranlagen oder Abwassersammelgruben. Für die Einleitung des gereinigten Abwassers in ein Gewässer oder das Grundwasser ist eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Referat Umwelt (Abteilung Technischer Umweltschutz, Untere Wasserbehörde) zu beantragen.

Bevor ein Grundstück an das öffentliche Entwässerungsnetz angeschlossen werden kann, ist ein Entwässerungsantrag zu stellen. Um Verzögerungen bei der Bauausführung zu vermeiden, ist dieser frühzeitig vom Fachplaner bei Gelsenkanal einzureichen.

Mit der Erstellung eines Kanalanschlusses darf jedoch erst begonnen werden, wenn die Zustimmung zum Entwässerungsantrag vorliegt.

Erstellung durch zugelassene Unternehmer

Anschlussleitungen dürfen nur von Unternehmern verlegt und an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden, die von Gelsenkanal zugelassen sind. Die Liste der zugelassenen Unternehmer stellen wir im Downloadbereich zur Verfügung.

Abnahme des Kanalanschlusses

Nachdem der Anschluss erstellt wurde, führt Gelsenkanal eine Abnahme durch. Für diese Abnahme ist ein entsprechendes Entgelt vom Grundstückseigentümer zu zahlen.

Von Gelsenkanal wird jedoch nur der Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage überprüft, nicht die weitere Verlegung der Anschlussleitung.

Überprüfungen nach der Abnahme

Gelsenkanal überprüft die Anschlussleitungen von Neubauten, um sicherzustellen, dass das anfallende Schmutz- bzw. Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten öffentlichen Anlagen zugeführt wird. So können Gewässerverunreinigungen durch Fehlanschlüsse ausgeschlossen werden.

Als Ergebnis eines Überflutungsnachweises oder durch die Begrenzung der Einleitmenge kann der Bau von Regenwasserrückhaltungen erforderlich sein. Dadurch wird ein Teil des anfallenden Niederschlagwassers auf dem Grundstück zurückgehalten und erst verzögert in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet. Vor diesem Hintergrund überprüft Gelsenkanal diese Regenwasserrückhaltungen, um die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Abwasseranlage weiterhin gewährleisten zu können.

Bei Gebäudeabbrüchen ist häufig die Trennung der nicht mehr benutzten Anschlussleitungen von der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich. Die Trennung erfolgt durch den Verschluss des Anschlussstutzens direkt am öffentlichen Kanal und kann sowohl in offener als auch in geschlossener Bauweise vorgenommen werden. Anschlussleitungen > DN200 sind zusätzlich mit Dämmer zu verfüllen. Zudem ist die Anschlussleitung auf dem privaten Grundstück zu verschließen. Die fachgerechte Trennung wird von Gelsenkanal überprüft.

Bei der Sanierung von Grundstücksentwässerungsleitungen gibt es drei verschiedene Verfahren:

Reparatur

Reparaturverfahren kommen häufig zum Einsatz, wenn die Schäden örtlich begrenzt sind. Reparaturverfahren ohne Aufgrabung sind z.B. Kurzliner, Flutungsverfahren, Roboterverfahren und Innenmanschetten. Auch die Aufgrabung eines sehr kurzen Abschnitts zum Austausch einzelner Rohre (Kleinbaugrube) gilt als Reparatur.

Renovierung

Weist die Leitung dagegen zahlreiche Schäden auf, kommen häufig Renovierungsverfahren über die gesamte Leitungslänge zum Einsatz. Renovierungen sind ohne Aufgrabung möglich. Ein sehr häufig eingesetztes Verfahren ist die Renovierung durch Schlauchliner.

Erneuerung

Ist die Leitung stark beschädigt, muss häufig erneuert werden. Dies geschieht in der Regel in offener Bauweise. Bei schwer zugänglichen Leitungen unter der Bodenplatte im Keller ist oftmals eine einfache und sinnvolle Alternative möglich. Die Neuverlegung abgehängter Leitungen unter der Kellerdecke.

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat hierzu ein Faltblatt „Entscheidungshilfe zur Auswahl von Sanierungsverfahren“ veröffentlicht. Den entsprechenden Link finden Sie hier.


Bei Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmalig bebaut, befestigt oder an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wurden, liegt die Verpflichtung, das Niederschlagswasser zu beseitigen, bei dem Grundstückseigentümer. Das Niederschlagswasser ist dabei ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer einzuleiten.

Versickerung des Niederschlagswassers / Einleitung in ein Gewässer

Soll das anfallende Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück versickert werden, ist zunächst durch ein hydrogeologisches Gutachten nachzuweisen, dass eine Versickerung technisch möglich ist. In einigen Fällen kann das Niederschlagswasser jedoch auch in ein Gewässer geleitet werden. Wir geben den Hinweis, dass keine Niederschlagswassergebühren zu zahlen sind, wenn das Niederschlagswasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage geleitet wird.

Für die gezielte Versickerung des Niederschlagswassers in das Grundwasser sowie für die Einleitung in ein Gewässer ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Referat Umwelt (Abteilung Technischer Umweltschutz, Untere Wasserbehörde) zu beantragen.

Ein Video zum Umgang mit Regenwasser finden Sie unter: Informationsfilme


Grundwasser entnehmen

Die Entnahme von Grundwasser und Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage bzw. in ein Gewässer ist grundsätzlich erlaubnispflichtig.

Für die Entnahme von Grundwasser und Einleitung in ein Gewässer, für die Entnahme von Grundwasser und Wiedereinleitung ins Grundwasser und für die Entnahme von Grundwasser und Einleitung in die Kanalisation oder Entsorgung ist eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Referat Umwelt (Abteilung Technischer Umweltschutz, Untere Wasserbehörde) zu beantragen.

Verstopfungen und Gefahren durch unzulässige Einleitungen

Werden z.B. Frittierfette über Küchenspülen oder Toiletten entsorgt, treten große Probleme in der Grundstücksentwässerung auf, da diese Fette kalt aushärten. Große Mengen führen innerhalb weniger Minuten zu verstopften Abwasserleitungen. Daher ist das Fett nach dem Erkalten in den Restmüll zu geben.

Werden Feuchttücher über die Toilette entsorgt, können diese ebenfalls zu Verstopfungen der Abwasseranlage führen, da diese aus einem Viskose-Kunstfaser-Gemisch bestehen und sich im Wasser nicht auflösen.

Deshalb! Fett und Feuchttücher gehören in den Restmüll!

Des Weiteren sind keine Medikamente, Hygieneartikel, Farben & Chemikalien und/oder Speisereste über die Toilette oder die Küchenspüle zu entsorgen.

Auch hier gilt: Müll gehört nicht ins Klo!

In Städten leben Ratten vielfach in den Abwasserkanälen, wo sie sich von Küchenabfällen ernähren. Ratten gelten nach dem Infektionsschutzgesetz als mögliche Gesundheitsschädlinge, da durch sie Krankheitserreger auf den Menschen übertragen werden können.

Gegen Rattenbefall auf öffentlichen Flächen geht GELSENDIENSTE aufgrund eigener Beobachtungen oder nach Hinweisen aus der Bevölkerung vor. GELSENKANAL hingegen führt Maßnahmen in der öffentlichen Abwasseranlage durch. Für die Schadnagerbekämpfung auf Privatgrundstücken ist jedoch grundsätzlich die Eigentümerin/der Eigentümer verpflichtet.

In diesem Zusammenhang hat die Stadt Gelsenkirchen einen Flyer mit Informationen zum Schutz vor Ratten erstellt, der unter folgendem Link aufgerufen werden kann.


Wurzeleinwuchs

Die Kosten zur Sanierung der durch die Wurzeln eines städtischen Baumes entstandenen Schäden, werden von der Stadt Gelsenkirchen erstattet.

Wird bei einer TV-Inspektion festgestellt, dass Wurzeln eines städtischen Baumes in die private Grundstücksentwässerungsanlage eingewachsen sind, müssen diese zunächst beseitigt werden. Anschließend erfolgt die ganzheitliche Inspektion der privaten Grundstücksentwässerungsanlage. Die Kosten für die Inspektion werden dabei anteilig von der Stadt Gelsenkirchen übernommen. Anschließend sind Gelsenkanal die Inspektionsberichte und die DVD zuzusenden.

Nach Auswertung der Inspektion erfolgt die Ermittlung des Schadensersatzanspruches. Im Rahmen eines derartigen Schadensersatzanspruches hat der Eigentümer allerdings einen Abzug „neu für alt“ hinzunehmen. Zur Ermittlung des Abzuges werden das Alter der von den Verwurzelungen betroffenen Leitungen und die errechnete Restnutzungsdauer berücksichtigt.

Darüber hinaus wird der Vorteil berücksichtigt, dass durch die Erneuerung bzw. Renovierung, der betroffenen Leitung auch Schäden beseitigt werden, die nicht durch den Wurzeleinwuchs verursacht wurden.

Hinsichtlich der Sanierungsverfahren ist neben der Erneuerung der Leitungen ausschließlich die Renovierung mittels Schlauchliner das geeignete Verfahren, um zukünftige Schäden durch einwachsende Wurzeln zu verhindern.


Tagesbrüche

Durch beschädigte Anschlussleitungen kann Erdreich ausgespült und durch die Leitungen abtransportiert werden. Die dadurch entstandenen Hohlräume können sich dabei bis zur Geländeoberfläche fortsetzen und dort zu Tagesbrüchen führen.

Diese durch schadhafte Anschlussleitungen entstandenen Schäden sind grundsätzlich vom Grundstückseigentümer zu beseitigen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die eigenverantwortliche Zuständigkeit des Grundstückseigentümers erst an der öffentlichen Kanalisation endet, die i. d. R. in Straßenmitte verläuft. Die private Zuständigkeit erstreckt sich somit auch auf alle Teilbereiche der Anschlussleitung, die im öffentlichen Straßen- und Gehwegbereich liegen.

Vor diesem Hintergrund ist private Grundstücksentwässerungsanlage regelmäßig zu inspizieren. Nur so können Schäden frühzeitig festgestellt und teure Sanierungen vermieden werden.


Was ist Starkregen?

Bei einem Starkregen tritt eine große Niederschlagsmenge in einer kurzen Zeit in einem kleinen Einzugsgebiet auf. Es gibt jedoch keinen genauen Richtwert dafür, wann ein starker Regenschauer auch wirklich als Starkregen gilt. Daher wurde zur Vereinfachung ein sogenannter Starkregenindex eingeführt. Dieser ist, wie z. B. die Windskala, ein dimensionsloser Index, der in 12 Klassen eingeteilt ist. Je größer der Index, desto größer ist die Überflutungsgefahr. Die folgende Abbildung zeigt zum einen die Zuordnung von Niederschlägen unterschiedlicher Wiederkehrzeiten zum Starkregenindex und zum anderen den Beitrag zum Überflutungsschutz verschiedener Entwässerungselemente. Außerdem sind anhand schematischer Zeichnungen die Auswirkungen unterschiedlicher Starkregenereignisse dargestellt.

Vor allem bei Starkregenereignissen kann die öffentliche Abwasseranlage die Wassermassen nicht unbegrenzt aufnehmen. Es kommt zunächst zu einem Rückstau des Wassers in der öffentlichen Abwasseranlage und in den privaten Anschlussleitungen. Bei extremen Niederschlagsereignissen tritt dann Wasser aus der öffentlichen Abwasseranlage aus und führt zum Wassereinstau auf den Straßen, mit der Folge, dass bei ungünstiger topographischer Lage, Oberflächenwasser von außen in die Gebäude eindringt.

In diesem Zusammenhang finden Sie unter dem „Link“ einen Film mit allgemeinen Informationen zur Rückstausicherung und Überflutungsschutz in der Grundstücksentwässerung.

Demgegenüber führen die Niederschläge insbesondere im Winter/Frühjahr zu steigenden Grundwasserständen und gegebenenfalls zu Feuchteschäden an Gebäuden.

Vor diesem Hintergrund sind entsprechende Schutzmaßnahmen vom Grundstückseigentümer zu ergreifen, um Schäden an Gebäuden bzw. Hausrat zu vermeiden. Im Rahmen einer unentgeltlichen Beratung werden von unseren Mitarbeitern mögliche Gefährdungen durch Rückstau, Oberflächenwasser und Grundwasser betrachtet und entsprechende Schutzmaßnahmen erörtert. Sofern Sie eine entsprechende Beratung wünschen, sprechen Sie uns an.

Darüber hinaus stellen wir im Downloadbereich Informationen zum Schutz vor Rückstau, Oberflächenwasser und Grundwasser zur Verfügung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Checkliste Gefährdungen in der Grundstücksentwässerung und denn Häufig gestellten Fragen zum Thema Starkregen im Downloadbereich.

Rückstau

In diesem Zusammenhang spricht man oft von der so genannten Rückstauebene. Die Rückstauebene entspricht der Straßenoberkante an der Anschlussstelle zur öffentlichen Abwasseranlage. Alle Bodenabläufe, Waschbecken, Waschmaschinen, Duschen, Toiletten usw., die unterhalb dieser Ebene liegen, sind rückstaugefährdet. Diese müssen entweder durch Rückstausicherungen oder automatisch arbeitende Abwasserhebeanlagen geschützt werden.

Oberflächenwasser

Ein konkretes Überflutungsrisiko durch Oberflächenwasser liegt dagegen vor, wenn das Grundstück in einer Geländesenke, unterhalb eines Hanges oder an bzw. unterhalb einer abschüssigen Straße liegt. Beides kann zu Verkehrsbeeinträchtigungen und zu Schäden an Gebäuden, ggf. sogar zu Personenschäden, führen.

Ob sich Ihr Grundstück in einem Tiefpunkt befindet, können Sie der Starkregengefahrenkarte entnehmen.

Dabei ist das Schadenspotenzial von der Höhe des Wasserstandes abhängig und davon, welche Räume von einer Überflutung betroffen wären. Bei einer Überflutungsgefährdung sind daher die Zutrittswege, wie z.B. Fenster- und Türöffnungen bzw. Lichtschächte, Kellerfenster und Kellertüren durch technische Schutzelemente zu sichern.

Grundwasser

Bei der Errichtung eines Gebäudes ist der Bauherr bzw. der von ihm eingeschaltete Planer für den Schutz des Gebäudes gegen Grundwasser verantwortlich. Er hat dabei den höchsten jemals gemessenen bzw. zu erwartenden Grundwasserstand (Bemessungswasserstand) zu berücksichtigen.

Sofern ein neu zu errichtendes Gebäude in das Grundwasser einbindet, wird dieses bis zum höchsten erwarteten Grundwasserstand wasserdicht und auftriebssicher gebaut („Weiße oder Schwarze Wanne“). Hohe Grundwasserstände haben jedoch auch zur Folge, dass im Einzelfall auf eine Unterkellerung verzichtet wird.

Bestehende Gebäude sind dagegen durch sogenannte Dränagen und Abdichtungen zu schützen, um das Entstehen von drückendem Wasser zu verhindern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Dränagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bemessen und auszuführen sind. Die Dränagen sind an einen öffentlichen Regenwasserkanal anzuschließen.

Ein Anschluss von Dränagen an einen öffentlichen Mischwasserkanal (Schmutz- und Regenwasser in einem Kanal) schließt die Entwässerungssatzung der Stadt Gelsenkirchen aus. In begründeten Ausnahmefällen kann einem solchen Anschluss jedoch zeitlich befristet zugestimmt werden.

Reinigung von Kraftfahrzeugen

In den letzten Jahren wurde das öffentliche Trennsystem mit separaten Leitungen für das Schmutz- und Regenwasser ausgebaut. Somit drohen Gewässerverunreinigungen durch Einleitungen von Waschwasser, wenn Kraftfahrzeuge auf Flächen gereinigt werden, die im Trennsystem entwässern.

Daher dürfen Kraftfahrzeuge gem. § 6 der ObVO GE nur auf Flächen, die an eine Kanalisation angeschlossen sind und von denen das Waschwasser vollständig in die öffentliche Mischwasserkanalisation gelangt, sowie in dafür vorgesehenen Autowaschanlagen gereinigt werden. Auf Flächen, die an einen Regenwasserkanal angeschlossen sind, ist das Reinigen von Kraftfahrzeugen verboten.

Die entsprechende Information, ob das Reinigen von Kraftfahrzeugen in Ihrer Straße grundsätzlich erlaubt ist, können Sie hier erfragen.

Zudem ist es verboten, Motor- oder Unterbodenwäschen oder sonstige Reinigungen, bei denen Öl, Altöl, Benzin oder andere wassergefährdende Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder in das Grundwasser gelangen können, an Kraftfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen, Geräten oder Maschinen vorzunehmen.



Infrastrukturerneuerung wird in Gelsenkirchen jetzt ganzheitlicher gedacht, also wirtschaftlicher, ökologischer und mit finanziellen Vorteilen für Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer.

Denn bei ausgewählten öffentlichen Baumaßnahmen im Straßen- und Kanalbereich werden nun auch private Abwasser-Anschlussleitungen in die Planung mit einbezogen und im Vorfeld – für die Anschlussnehmer kostenlos – kontrolliert.

Ohne diese Kontrolle im Vorfeld können nach Abschluss der Baumaßnahmen Störfälle, wie Tagesbrüche und sonstige Schäden an den Anschlussleitungen, auftreten und erneute Maßnahmen an der gerade sanierten Straße erfordern. Die dann nötige Reparatur reduziert nicht nur den Werterhalt der Straße, sondern führt auch für die betroffenen Anschlussnehmer zu unnötig hohen Sanierungskosten und für die Anlieger zu erneuten Baustellen- und Verkehrsbelastungen.

Um dieses Risiko in Zukunft zu minimieren, werden nun mindestens zwölf Monate vor Beginn einer öffentlichen Baumaßnahme auch alle privaten Anschlussleitungen im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche untersucht. Wenn eine schadhafte Leitung beispielsweise Bodenentzug – und dadurch möglicherweise einen Tagesbruch – verursacht, kann dies oft nur durch die Inspektion der Leitung entdeckt und verhindert werden. Denn eine Einschränkung der Funktionalität der Leitung liegt dann meist noch nicht vor.

Sollten bei der Inspektion große Schäden gefunden werden, ist zu beachten, dass für die Instandhaltung der privaten Anschlussleitungen prinzipiell die Anschlussnehmer, sprich: die Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer, zuständig sind. Allerdings sind durch die neue Vorgehensweise erhebliche Kostenvorteile für die Anschlussnehmer möglich.

So entfallen bei Kanalbauarbeiten für die Anschlussnehmer die Kosten für die Einrichtung und Verkehrssicherung der Baustelle. Diese sind bereits durch die Baumaßnahmen abgedeckt.

Bei Kanalbauarbeiten kann die (ohnehin nötige) Erneuerung der Anschlussleitung außerdem effizient und kostengünstig mit dem vor Ort tätigen Unternehmen durchgeführt werden. Hieraus ergeben sich für die Anschlussnehmer erhebliche Kostenersparnisse. Bei einer gemeinsamen Ausschreibung der Leistungen mit der Abwassergesellschaft Gelsenkirchen mbH (AGG mbH) können zum Beispiel günstigere Preise erzielt werden. Die Anschlussnehmer haben jedoch auch weiterhin die Möglichkeit, die Erneuerung der Anschlussleitungen mit einem selbst ausgewählten Unternehmen durchzuführen, sofern dies im Vorfeld der öffentlichen Baumaßnahme erfolgt und mit der AGG mbH abgestimmt ist.

Informationen zur Förderung der Sanierung von privaten Anschlussleitungen durch die NRW.Bank erhalten Sie hier.

In diesem Zusammenhang erhalten Sie hier ein Informationsblatt mit wichtigen Hinweisen. Darüber hinaus stehen wir Ihnen bei Fragen zur weiteren Vorgehensweise gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.

Der Teil 2 der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) gilt für im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehöriger Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen.

Von der Prüfpflicht sind Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben ausgenommen, jedoch sind in Wasserschutzgebieten die Zuleitungen zu prüfen. Ebenfalls ausgenommen sind reine Niederschlagswasserleitungen.

Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte.

Gemäß der entsprechenden Verordnung (§ 8 Abs. 3 SüwVO Abw) sind Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen, innerhalb von Wasserschutzgebieten unverzüglich auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen, wenn dem Grundstückseigentümer bekannt ist, dass bei der Überprüfung des kommunalen Kanalnetzes entweder Ausschwemmungen von Sanden und Erden, Ausspülungen von Scherben, Ausspülungen von weiteren Fremdstoffen, die auf eine Undichtigkeit des häuslichen Kanals schließen lassen, oder Ablagerungen von solchem Material am Einlaufbereich des häuslichen Anschlusskanals in den kommunalen Kanal festgestellt wurden. Die Pflicht besteht auch, wenn Absackungen im Grundstücksbereich oder im Bürgersteigbereich, die auf eine Ausschwemmung von Sanden und Erden schließen lassen, oberhalb des Verlaufs des häuslichen Anschlusskanals festzustellen sind oder wenn mehrere Verstopfungen des Kanals in kurzer Zeit gemeldet werden.

In Gelsenkirchen-Scholven ist ein kleiner Teil als Wasserschutzgebiet (Üfter Mark) ausgewiesen. Eine Liste mit den Grundstücken im Wasserschutzgebiet finden Sie im Downloadbereich.

Neu errichtete Abwasserleitungen sind mittels Druckprüfung nach DIN EN 1610 zu prüfen. Bei Gebäudeentkernungen und Totalumbauten ist ebenfalls eine Druckprüfung nach DIN EN 1610 durchzuführen. Bei wesentlichen baulichen Veränderungen mit Auswirkung auf die Abwasserleitungen ist eine einfache Druckprüfung nach DIN 1986-30 durchzuführen. Bei baulichen Veränderungen mit Einfluss auf die Abwasserleitungen ist eine optische Inspektion nach DIN 1986-30 durchzuführen.

Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen, sind keiner Wiederholungsprüfung zu unterziehen.

Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, sind gem. DIN 1986 Teil 30 einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen.

Das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung ist in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw zu dokumentieren und mit den geforderten Anlagen zu versehen. Eine Muster-Prüfbescheinigung zur Dokumentation der Prüfung stellen wir im Downloadbereich zur Verfügung.

Die Kosten belaufen sich für ein Einfamilienhaus bei seriösen Fachfirmen auf ca. 200 - 500 Euro, je nach Länge, Verschmutzung und Zugänglichkeit der privaten Abwasserleitungen.

In diesem Zusammenhang finden Sie unter dem „Link“ einen Film mit allgemeinen Informationen zur Grundstücksentwässerung und den Prüf- bzw. Sanierungsverfahren.

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat hierzu ein Faltblatt „Beschreibung der Prüfverfahren“ veröffentlicht. Den entsprechenden Link finden Sie hier.

Gem. § 8 Abs. 3 SüwVO Abw ist die Zustands- und Funktionsprüfung von Sachkundigen durchzuführen.

Das Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen hat eine landesweite Liste mit Sachkundigen erstellt. Sachkundige können auf nachfolgender Internetseite des LANUV ermittelt werden (http://www.sadipa.it.nrw.de/Sadipa/).

Wichtiger Hinweis! Gelsenkanal warnt vor unseriösen Firmen. Insbesondere Drückerkolonnen sprechen Eigentümer an der Haustür an und versuchen diese zu überrumpeln. Die Vorgehensweise dieser "Kanalhaie" ist dabei immer gleich. Durch das günstige Angebot einer TV-Inspektion wird der erste Kontakt hergestellt, um dann eine Sanierung anzubieten, die preislich gesehen weit über dem Mittel liegt und oftmals qualitativ mangelhaft ausgeführt wird. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen! Holen Sie Vergleichsangebote von Fachfirmen ein.

PDF Warnung vor "Kanalhaien" Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen - Warnung vor überstürzten Vertragsabschlüssen an der Haustür Stand: 30. September 2020 Copyright: Gelsenkanal PDF jetzt herunterladen

Die Sanierungszeiträume ergeben sich aus der SüwVO Abw und den im NRW-Bildreferenzkatalog aufgeführten Schadensklassen. Demnach sind große Schäden an Abwasserleitungen kurzfristig zu sanieren. Mittelgroße Schäden hingegen in einem Zeitraum von zehn Jahren. Bei Bagatellschäden ist eine Sanierung in der Regel vor der Wiederholungsprüfung nach § 8 Absatz 8 nicht erforderlich. § 8 Abs. 6 SüwVO Abw gilt entsprechend.

Die NRW.Bank fördert die Sanierung von privaten Abwasseranlagen, die überwiegend selbst wohnwirtschaftlich genutzt werden.

Mit diesem Programm können bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten (Mindestbetrag 2.500 €, Höchstbetrag 25.000 €) finanziert werden. Die Laufzeit beträgt 10 Jahre bei 1 tilgungsfreien Jahr. Der Zinssatz ist für die gesamte Darlehenszeit festgeschrieben. Die aktuellen Zinssätze sind im Internet unter www.nrwbank.de abrufbar.

Der Antrag zum Förderprogramm Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW, ist vor Beginn der Arbeiten bei der Hausbank zu stellen. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.nrwbank.de. Einen Flyer zum Thema zinsgünstige Darlehen für die Sanierung privater Abwasserleitungen finden Sie hier.

Erstellung eines Kanalanschlusses / Abnahmen und weitere Überprüfungen

Rainer Offergeld

Funktionsstörungen durch Wurzeleinwuchs oder Tagesbrüche

Theodor Finke

Gefährdungen durch Rückstau, Oberflächenwasser, Grundwasser oder Reinigung von Kraftfahrzeugen

Rainer Offergeld

0209 / 169-6318

Untersuchung privater Abwasserleitungen vor öffentlichen Baumaßnahmen

Roxana Loher

Prüfung privater Abwasserleitungen gem. SüwVO Abw

Frank Truchel

PDF Hinweise zur Ermittlung der Benutzungsgebühr Hinweise zur Ermittlung der Benutzungsgebühr für die Einleitung von Niederschlags- und Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlage Stand: 14. Februar 2019 Copyright: Gelsenkanal PDF jetzt herunterladen
PDF Zugelassene Unternehmer Liste der zugelassenen Unternehmer für die Erstellung von Anschlüssen an die öffentliche Abwasseranlage Stand: 11. Januar 2022 Copyright: AGG Gelsenkanal PDF jetzt herunterladen
PDF Flyer - Regenwasser Informationen und Tipps zum alternativen Umgang mit Regenwasser Stand: 20. August 2020 Copyright: AGG Gelsenkanal PDF jetzt herunterladen
PDF Flyer - Grund-und Regenwasser Informationen zum Thema Grund- und Regenwasser in Gelsenkirchen Stand: 20. August 2020 Copyright: Gelsenkanal PDF jetzt herunterladen
PDF Flyer - Schutz vor Starkregen Informationen und Tipps zum Thema Starkregen Stand: 20. August 2020 Copyright: Gelsenkanal PDF jetzt herunterladen
PDF Schutz vor Rückstau, Oberflächenwasser und Grundwasser Informationen zum Schutz vor Rückstau, Oberflächenwasser und Grundwasser Stand: 09. Juni 2022 Copyright: AGG Gelsenkanal PDF jetzt herunterladen
PDF Starkregen - Häufig gestellte Fragen Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema Starkregen Stand: 24. Mai 2019 Copyright: AGG Gelsenkanal PDF jetzt herunterladen
PDF Gefährdungen in der Grundstücksentwässerung Checkliste zur Überprüfung von möglichen Gefährdungen in Grundstücksentwässerung Stand: 03. April 2019 Copyright: Gelsenkanal PDF jetzt herunterladen
PDF Informationsblatt Untersuchung privater Anschlussleitungen vor Baumaßnahmen Stand: 25. Oktober 2023 Copyright: Gelsenkanal PDF jetzt herunterladen
PDF Warnung vor "Kanalhaien" Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen - Warnung vor überstürzten Vertragsabschlüssen an der Haustür Stand: 30. September 2020 Copyright: Gelsenkanal PDF jetzt herunterladen
PDF Grundstücke im Wasserschutzgebiet Liste mit den Grundstücken, die im Wasserschutzgebiet in Gelsenkirchen-Scholven liegen Stand: 14. Februar 2019 Copyright: AGG Gelsenkanal PDF jetzt herunterladen
PDF Liste der Sachkundigen Sachkundigenliste des LANUV für die Durchführung der Zustands- und Funktionsprüfung von privaten Abwasserleitungen gem. SüwVO Abw Stand: 10. Januar 2022 Copyright: Gelsenkanal PDF jetzt herunterladen
PDF SüwVO Abw Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw Stand: 28. September 2020 Copyright: Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen PDF jetzt herunterladen
PDF NRW-Bildreferenzkatalog -Private Abwasserleitungen- Orientierungs- und Arbeitshilfe für Grundstückseigentümer im Umgang mit den Ergebnissen von Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen Stand: 12. März 2019 Copyright: Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen PDF jetzt herunterladen
PDF Prüfbescheinigung Zustand und Funktionsfähigkeit privater Abwasserleitungen/Schächte Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung des Zustands– und der Funktionsfähigkeit privater Abwasserleitungen und zugehöriger Schächte Stand: 06. Februar 2019 Copyright: AGG Gelsenkanal PDF jetzt herunterladen


Insbesondere für die Erstellung von Entwässerungsanträgen ist es erforderlich, aktuelle Bestandspläne der öffentlichen Abwasseranlage einzuholen. Die entsprechende Planauskunft können Sie hier beantragen.

Der vom Fachplaner zu stellende Entwässerungsantrag ist vollständig auszufüllen und mit allen geforderten Unterlagen, wie z. B. einem amtlichen Lageplan im Maßstab 1:500 und gebäudetechnische Entwässerungspläne im Maßstab 1:100 einzureichen. Erfolgt zudem eine Versickerung bzw. Nutzung von Niederschlagswasser ist zusätzlich ein Lageplan im Maßstab 1:250 mit Darstellung der bebauten und befestigten und begrünten Dachflächen, die an Versickerungs- oder Regenwassernutzungsanlagen angeschlossen sind, einzureichen. Den entsprechenden Entwässerungsantrag finden Sie im Downloadbereich.

Im Rahmen der Stellungnahme zum Entwässerungsantrag werden von Gelsenkanal unter anderem Angaben zur maßgebenden Rückstauebene und der gegebenenfalls zulässigen Einleitmenge gemacht bzw. der Einbau von Abwasserbehandlungsanlagen oder die Trennung alter Abwasserleitungen von der öffentlichen Abwasseranlage gefordert.

Die Ermittlung des Schmutzwasserabflusses erfolgt nach DIN 1986-100. Dieser umfasst die angeschlossenen sanitären Entwässerungsgegenstände, Entwässerungsgegenstände mit Dauerabfluss und/oder Abwasserhebeanlagen. Die Abflusskennzahlen und die Anschlusswerte der einzelnen Entwässerungsgegenstände sind der Norm zu entnehmen.

Die Ermittlung des Regenwasserabflusses erfolgt ebenfalls nach DIN 1986-100. Die für die Bemessung maßgebende Regendauer ist in der Regel mit D = 5 Minuten zu berücksichtigen. Die Jährlichkeit wird durch die Aufgabenstellung festgelegt und muss unter Beachtung der Art und Nutzung des Gebäudes vorgenommen werden.

Die Jährlichkeit des Berechnungsregens für Grundstücksflächen, ausgenommen Dachflächen, muss für Niederschlagsflächen ohne geplante Regenrückhaltung mindestens einmal in 2 Jahren (T= 2 a) betragen. Die Jährlichkeit des Berechnungsregens für die Entwässerung von Dachflächen muss mindestens einmal in 5 Jahren (T = 5 a) betragen. Für die Ermittlung der Berechnungsregenspenden sind die Werte nach dem KOSTRA-DWD 2020 zu verwenden. Die Abflussbeiwerte zur Ermittlung des Regenwasserabflusses für unterschiedliche Befestigungsarten sind zu berücksichtigen.

Bei der Bemessung von Grundleitungen für Schmutz- bzw. Mischwasser außerhalb des Gebäudes sind die Mindestfließ- bzw. Höchstfließgeschwindigkeit, der zulässige Füllungsgrad und das Mindestgefälle zu berücksichtigen.

Vor allem bei Starkregenereignissen kann die öffentliche Abwasseranlage die Wassermassen nicht unbegrenzt aufnehmen. Es kommt zunächst zu einem Rückstau des Wassers in der öffentlichen Abwasseranlage und in den privaten Anschlussleitungen. Bei extremen Niederschlagsereignissen tritt dann Wasser aus der öffentlichen Abwasseranlage aus und führt zum Wassereinstau auf den Straßen, mit der Folge, dass bei ungünstiger topographischer Lage, Oberflächenwasser von außen in die Gebäude eindringt.

Demgegenüber führen die Niederschläge insbesondere im Winter/Frühjahr zu steigenden Grundwasserständen und gegebenenfalls zu Feuchteschäden an Gebäuden.

Vor diesem Hintergrund sind entsprechende Schutzmaßnahmen vom Grundstückseigentümer zu ergreifen, um Schäden an Gebäuden bzw. Hausrat zu vermeiden. Im Rahmen einer unentgeltlichen Beratung werden von unseren Mitarbeitern mögliche Gefährdungen durch Rückstau, Oberflächenwasser und Grundwasser betrachtet und entsprechende Schutzmaßnahmen erörtert. Sofern Sie eine entsprechende Beratung wünschen, sprechen Sie uns an.

Darüber hinaus stellen wir im Downloadbereich Informationen zum Schutz vor Rückstau, Oberflächenwasser und Grundwasser zur Verfügung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Checkliste Gefährdungen in der Grundstücksentwässerung im Downloadbereich.

Rückstau und Oberflächenwasser

In diesem Zusammenhang spricht man oft von der so genannten Rückstauebene. Die Rückstauebene entspricht der Straßenoberkante an der Anschlussstelle zur öffentlichen Abwasseranlage. Alle Bodenabläufe, Waschbecken, Waschmaschinen, Duschen, Toiletten usw., die unterhalb dieser Ebene liegen, sind rückstaugefährdet. Diese müssen entweder durch Rückstausicherungen oder automatisch arbeitende Abwasserhebeanlagen geschützt werden.

Ein konkretes Überflutungsrisiko durch Oberflächenwasser liegt dagegen vor, wenn das Grundstück in einer Geländesenke, unterhalb eines Hanges oder an bzw. unterhalb einer abschüssigen Straße liegt.

Dabei ist das Schadenspotenzial von der Höhe des Wasserstandes abhängig und davon, welche Räume von einer Überflutung betroffen wären. Bei einer Überflutungsgefährdung sind daher die Zutrittswege, wie z.B. Fenster- und Türöffnungen bzw. Lichtschächte, Kellerfenster und Kellertüren durch technische Schutzelemente zu sichern.

Grundwasser

Bei der Errichtung eines Gebäudes ist der Bauherr bzw. der von ihm eingeschaltete Planer für den Schutz des Gebäudes gegen Grundwasser verantwortlich. Er hat dabei den höchsten jemals gemessenen bzw. zu erwartenden Grundwasserstand (Bemessungswasserstand) zu berücksichtigen.

Sofern ein neu zu errichtendes Gebäude in das Grundwasser einbindet, wird dieses bis zum höchsten erwarteten Grundwasserstand wasserdicht und auftriebssicher gebaut („Weiße oder Schwarze Wanne“). Hohe Grundwasserstände haben jedoch auch zur Folge, dass im Einzelfall auf eine Unterkellerung verzichtet wird.

Bestehende Gebäude sind dagegen durch sogenannte Dränagen und Abdichtungen zu schützen, um das Entstehen von drückendem Wasser zu verhindern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Dränagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bemessen und auszuführen sind. Die Dränagen sind an einen öffentlichen Regenwasserkanal anzuschließen.

Ein Anschluss von Dränagen an einen öffentlichen Mischwasserkanal (Schmutz- und Regenwasser in einem Kanal) schließt die Entwässerungssatzung der Stadt Gelsenkirchen aus. In begründeten Ausnahmefällen kann einem solchen Anschluss jedoch zeitlich befristet zugestimmt werden.


Bei abflusswirksamen Flächen > 800 m² ist gemäß DIN 1986-100 ein Überflutungsnachweis vorzulegen.

Das sich aus den Berechnungen für den Überflutungsnachweis der Gleichungen 20 oder 21 und bei einer Einleitungsbeschränkung zudem nach Gleichung 22 ergebende größere Volumen ist maßgebend.

Im Rahmen der Überflutungsbetrachtung ist nachzuweisen, dass das zuvor ermittelte Volumen schadlos auf dem eigenen Grundstück zurückgehalten wird. Die erforderliche Regenwasserrückhaltung sollte möglichst auf oberirdisch angelegten Speicherflächen (Mulden, Gräben usw.) erfolgen. Sollte dies aufgrund der Geländesituation nicht möglich sein, ist der Einbau von unterirdischen Systemen (Kanäle, Versickerungsboxen usw.) zu prüfen.

Entwässerungsantrag

Frank Truchel

Entwässerungsantrag

Roxana Loher

PDF Entwässerungsantrag Für den Anschluss des Grundstückes an das öffentliche Entwässerungsnetz ist ein Entwässerungsantrag zu stellen Stand: 24. Mai 2019 Copyright: AGG Gelsenkanal PDF jetzt herunterladen

Die Arbeiten dürfen nur durch von Gelsenkanal hierfür besonders zugelassene Unternehmer ausgeführt werden. Für die Zulassung der Unternehmer und die Ausführung von Anschlussleitungen gelten die der Anzeige des Kanalanschlusses angehängten “Bestimmungen für die Ausführung von Anschlussleitungen in öffentlichen Straßen und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage gemäß §§ 12 und 13 der Entwässerungssatzung der Stadt Gelsenkirchen“. Den Antrag auf Zulassung stellen wir im Downloadbereich zur Verfügung.

Der zugelassene Unternehmer hat die Anzeige des Kanalanschlusses im Original bei Gelsenkanal vorzulegen. Im Rahmen des Anzeigeverfahrens bestätigt der Unternehmer durch Unterschrift die Anerkennung der Bestimmungen für die Ausführung von Anschlussleitungen. Die Anzeige stellen wir im Downloadbereich zur Verfügung.

Die Genehmigung der Arbeiten in öffentlichen Verkehrsflächen und die Genehmigung zum Aufbruch der Straßendecke und des Bürgersteiges sind beim Referat Verkehr der Stadt Gelsenkirchen einzuholen und Gelsenkanal vor Beginn der Arbeiten vorzulegen.

Die im Anschlussschein gemachten Angaben sind verbindlich. Abweichungen hiervon bedürfen der Zustimmung von Gelsenkanal.

Anschlusspunkt

Der Anschlusspunkt, z.B. Haltungs- oder Schachtanschluss, wird im Anschlussschein festgelegt.

Gefälle der Anschlussleitung

Im Mittel wird ein Gefälle der Anschlussleitung von 2 % angenommen. Das jeweilige Mindestgefälle beträgt J = 1:DN. Ein Sturzgefälle des Anschlusskanals wird grundsätzlich nicht zugelassen.

Die Sohlhöhe des Revisionsschachtes ergibt sich aus der Höhe der Sohle des öffentlichen Kanals, der Anschlusshöhe und der Länge der Anschlussleitung mit dem erforderlichen Gefälle. Die Ausgabe der Sohlhöhe des Revisionsschachtes erfolgt im Anschlussschein.

Neubau eines Schachtes in öffentlichen Verkehrsflächen

Sollte aufgrund des notwendigen Durchmessers der Anschlussleitung der Bau eines neuen Schachtes erforderlich sein, ist dieser vom Grundstückseigentümer zu errichten. In diesem Zusammenhang ist die ZTV-GE-Entw zu beachten. Der Schacht geht mit der Abnahme durch Gelsenkanal in das Eigentum der Stadt Gelsenkirchen über.

Erstellung eines Kanalanschlusses / Abnahmen und weitere Überprüfungen

Rainer Offergeld

PDF Antrag auf Zulassung Antrag auf Zulassung für die Ausführung von Anschlussarbeiten in öffentlichen Straßen und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage Stand: 12. März 2019 Copyright: Gelsenkanal PDF jetzt herunterladen
PDF Anzeige eines Kanalanschlusses Anzeige von Anschlussarbeiten und Anerkennung der Bestimmungen für die Ausführung von Anschlussarbeiten in öffentlichen Straßen und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage Stand: 12. März 2019 Copyright: Gelsenkanal PDF jetzt herunterladen

Für die gewerbliche Abwasserbeseitigung sind neben den Anforderungen, die Gelsenkanal als Entwässerungsnetzbetreiber stellt, häufig auch wasserrechtliche Genehmigungen erforderlich. Die hierzu erforderlichen Verfahren werden vom Referat Umwelt (Abteilung Technischer Umweltschutz, Untere Wasserbehörde) oder der Bezirksregierung Münster durchgeführt. Diese werden innerhalb eines Genehmigungsverfahrens bei speziellen Fragen auch beratend tätig.

Gelsenkanal überprüft die Einhaltung der in der Entwässerungssatzung festgelegten Grenzwerte für Abwassereinleitungen in die öffentliche Abwasseranlage. Vor diesem Hintergrund werden von Gelsenkanal vor Ort Abwasserproben entnommen und im eigenen Labor im Rahmen einer Erstuntersuchung analysiert.

Darüber hinaus bietet Gelsenkanal eine ständige Beratung aller gewerblichen und privaten Indirekteinleiter im Stadtgebiet an, die alle Fragen der Abwasserbeseitigung (z.B. Abwasserbehandlung, Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten, Abscheideranlagen für Fette, Einleitungsgrenzwerte und allgemeine Fragen zur Grundstücksentwässerung) umfasst.

Als Indirekteinleiter bezeichnet man Abwasserproduzenten, die ihre Abwässer über die Kanalisation und somit i.d.R. über eine kommunale Kläranlage "indirekt" in die Gewässer einleiten.

Gelsenkanal führt in diesem Zusammenhang ein Indirekteinleiterkataster mit den Abwasserproduzenten, deren Einleitungen in die öffentliche Abwasseranlage hinsichtlich der Beschaffenheit erheblich vom häuslichen Abwasser abweichen.

Bei Einleitungen in diesem Sinne sind Gelsenkanal mit der Anzeige nach § 16 der Entwässerungssatzung der Stadt Gelsenkirchen die Abwasser erzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen. Auf Anforderung von Gelsenkanal hat der Einleiter zudem Auskünfte über die Zusammensetzung des Abwassers zu erteilen. Diese Informationen werden von Gelsenkanal mittels Erhebungsbogen erhoben.

Betriebe, die gem. § 4 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Stadt Gelsenkirchen, die Grenzwerte für Abwassereinleitungen in die öffentliche Abwasseranlage nicht einhalten können, haben entsprechende Abwasserbehandlungsanlagen einzubauen.

Falls erforderlich, ist eine „Genehmigung zur Indirekteinleitung von mineralölhaltigem Abwasser in den öffentlichen Kanal“ beim Referat Umwelt (Abteilung Technischer Umweltschutz, Untere Wasserbehörde) zu beantragen.

Bei der Bemessung, dem Einbau und dem Betrieb einer Abscheideranlage für Leichtflüssigkeiten sind die Anforderungen der DIN EN 858 Teil 1 und 2 in Verbindung mit der DIN 1999 Teil 100 und 101 zu beachten und einzuhalten.

Die Verpflichtung, einen Fettabscheider einzubauen, ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig (Betriebsart, Essenaufnahme vor Ort oder Mitnahmegerichte, Anzahl der Essensportionen usw.), die mittels Erhebungsbogen von Gelsenkanal abgefragt werden. Nach Auswertung des Erhebungsbogens wird dann entschieden, ob ein Fettabscheider einzubauen ist oder unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs auf den Einbau verzichtet wird.


Bei der Bemessung, dem Einbau und dem Betrieb einer Abscheideranlage für Fette sind die Anforderungen der DIN 4040-100 in Verbindung mit der DIN EN 1825 Teil 1 und 2 zu beachten und einzuhalten.


Fettabscheider für bewegliche Spüleinrichtungen, für die ebenfalls allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen erteilt werden, die jedoch nur in Anlehnung an DIN 4040-100 bzw. DIN EN 1825 beurteilt werden, sind für den stationären Einsatz in der Gebäude- und Grundstücksentwässerung nicht zulässig.

Fettabscheider

Dirk Besten

Indirekteinleiter und Leichtflüssigkeitsabscheider

Marion Falkowski

PDF Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten Merkblatt zum Einbau und Betrieb von Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten Stand: 17. Juli 2019 Copyright: Gelsenkanal PDF jetzt herunterladen
PDF Abscheideranlagen für Fette Merkblatt zum Einbau und Betrieb von Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten Stand: 17. Juli 2019 Copyright: Gelsenkanal PDF jetzt herunterladen
PDF Entleerungsungssatzung Satzung der Stadt Gelsenkirchen über die Entleerung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen vom 08.12.2023 Stand: 03. Januar 2024 Copyright: Stadt Gelsenkirchen PDF jetzt herunterladen

Wir sind für Sie da.

Wenn es um die Planung, den Bau und den Betrieb der Stadtentwässerung in Gelsenkirchen geht. Wir sind täglich im Einsatz, um den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Gelsenkirchen einen hohen Entwässerungskomfort zu bieten.

Die Kanalisation ist eine im Untergrund verborgene Welt. Obwohl sie 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche wichtige Aufgaben unseres täglichen Lebens erfüllt, beziehungsweise erst ermöglicht, wird sie in der Regel nicht wahrgenommen.

Sie funktioniert im Hintergrund.

Das Ziel unserer Arbeit ist es, den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Gelsenkirchen eine funktionierende Kanalisation verbunden mit dem bestmöglichen Entwässerungskomfort bereitzustellen - jetzt und in der Zukunft.

Störung melden.

Sollten Sie eine Störung der Kanalisation feststellen, können Sie diese bei uns melden.

Beispiele:

  • Klappernde Schachtdeckel
  • Verstopfte Straßenabläufe (Gullys)
  • Aus der Kanalisation austretendes Wasser
  • Rückstau in Ihrer Grundstücks­entwässerungsanlage (bspw. überfluteter Keller)
  • Geruchsbelästigungen aus der Kanalisation
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